LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2018
7 Sa 421/17
Normen:
KSchG § 2 S. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 273/17

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung bei fehlender Vertretungsmacht und fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde sowie der Unbestimmtheit des Änderungsangebots

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 421/17

DRsp Nr. 2018/13823

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung bei fehlender Vertretungsmacht und fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde sowie der Unbestimmtheit des Änderungsangebots

1. Voraussetzung für eine Kündigung ist nicht, dass der Begriff der Kündigung selbst gebraucht wird. Entscheidend ist, dass die kündigende Arbeitgeberin eindeutig ihren Willen kundgibt, das Arbeitsverhältnis einseitig lösen zu wollen. 2. Auch bei formbedürftigen Erklärungen (§ 623 BGB) sind Umstände außerhalb der Urkunde mit zu berücksichtigen, soweit sie unstreitig oder bewiesen sind und der daraus abgeleitete Wille in der Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. 3. Bei der Kündigung als einseitigem Rechtsgeschäft ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich ausgeschlossen (§ 180 Satz 1 BGB). Die Beanstandung der Vertretungsmacht führt ebenso wie die Zurückweisung zur Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts, wenn eine wirksame Vertretungsmacht nicht besteht. 4. Eine Erklärung kann gleichzeitig eine Beanstandung gemäß § 180 Satz 2 BGB und eine Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass das Bestehen der Vertretungsmacht bemängelt und zugleich das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.