LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2012
9 Sa 85/12
Normen:
BGB § 174 S. 2; BGB § 174 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1162/11

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 85/12

DRsp Nr. 2012/20248

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats

1. Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht ausreichend beteiligt, wenn die Unterrichtung zwar die der letzten Abmahnung zugrunde liegenden Vorgänge detailliert wiedergibt, sich aber hinsichtlich der Kündigungsgründe nur auf pauschale Beschreibungen beschränkt.2. Die Kündigung ist ferner unwirksam, wenn sie von einer Bevollmächtigten des Geschäftsführers einer GmbH "kraft besonderer Vollmacht" unterzeichnet wird, dem Kündigungsschreiben die Vollmachtsurkunde aber nicht beilag.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.12.2011, Az.: 5 Ca 1162/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 2; BGB § 174 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 15. März 2011.