LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2019
19 Sa 706/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2158/17

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVGKein Verstoß einer Betriebsvereinbarung über Entscheidung zum Einführen eines Arbeitszeitkontos gegen TarifsperreBeachtung des Günstigkeitsprinzips bei Einführung eines ArbeitszeitkontosDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistet MehrarbeitVerwirkung von Ansprüchen bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit einer BetriebsvereinbarungKein Anspruch auf Weihnachtsgeld mangels betrieblicher Übung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 19 Sa 706/18

DRsp Nr. 2021/1747

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG Kein Verstoß einer Betriebsvereinbarung über Entscheidung zum Einführen eines Arbeitszeitkontos gegen Tarifsperre Beachtung des Günstigkeitsprinzips bei Einführung eines Arbeitszeitkontos Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistet Mehrarbeit Verwirkung von Ansprüchen bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld mangels betrieblicher Übung

1. Die Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Umfangs der monatlichen Arbeitspflicht ist zulässig. 2. Tariflich festgelegte Arbeitsbedingungen können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 - teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 832 Plusstunden in das Arbeitszeitkonto des Klägers einzustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 365,51 (in Worten: Dreihundertfünfundsechzig und 51/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus EUR 32,71 (in Worten: Zweiunddreißig und 71/100 Euro) seit dem 1. Februar 2014,