LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2019
19 Sa 1718/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 39/18

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVGKein Verstoß einer Betriebsvereinbarung über Errichtung eines Arbeitszeitkontos wegen TarifsperreBeachtung des Günstigkeitsprinzips bei Errichtung von ArbeitszeitkontoDarlegungs- und Beweislast für geleistete Überstunden beim ArbeitnehmerVerwirkung von Ansprüchen bei Kenntnis der Unwirksamkeit einer BetriebsvereinbarungKein Anspruch auf Weihnachtsgeld mangels betrieblicher Übung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 19 Sa 1718/18

DRsp Nr. 2021/1749

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG Kein Verstoß einer Betriebsvereinbarung über Errichtung eines Arbeitszeitkontos wegen Tarifsperre Beachtung des Günstigkeitsprinzips bei Errichtung von Arbeitszeitkonto Darlegungs- und Beweislast für geleistete Überstunden beim Arbeitnehmer Verwirkung von Ansprüchen bei Kenntnis der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld mangels betrieblicher Übung

Die Zwischenfeststellungklage auf Feststellung des Umfangs der monatlichen Arbeitspflicht ist zulässig. Tariflich geregelte Arbeitsbedingungen können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2018 - 5 Ca 39/18 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitszeit des Klägers 156,60 Stunden pro Monat beträgt.

Die Beklagte wird verurteilt, 832 Plusstunden in das Arbeitszeitkonto des Klägers einzustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 307,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus EUR 53,88 seit dem 1. März 2014,