LAG Köln - Urteil vom 27.05.2021
6 Sa 20/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1890/20

Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Unbestimmtheit des KündigungszeitpunktsUnwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht erkennbarem EnddatumKündigungsende bei fristloser Kündigung mit Verweis auf tarifliche Regelung zur ordentlichen Kündigung unwirksam

LAG Köln, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 20/21

DRsp Nr. 2021/12158

Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Unbestimmtheit des Kündigungszeitpunkts Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht erkennbarem Enddatum Kündigungsende bei fristloser Kündigung mit Verweis auf tarifliche Regelung zur ordentlichen Kündigung unwirksam

Eine "außerordentliche Kündigung", die auf die tariflichen Regelungen zur ordentlichen Kündigung Bezug nimmt, ist mit Blick auf das vom Kündigenden gemeinte Beendigungsdatum unbestimmt und daher insgesamt unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.11.2020 - 3 Ca 1890/20 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der Kläger ist 54 Jahre alt, er ist bei der Beklagten seit dem 04.06.1996 als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Dafür erhielt er zuletzt vereinbarungsgemäß ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.077,85 EUR. Der Kläger ist schwerbehindert und auf der Grundlage einer unstreitig anwendbaren Tarifvertragsnorm wegen seines Alter und der von ihm zurückgelegten Dienstzeit nur noch außerordentlich kündbar.