LAG Thüringen - Urteil vom 21.06.2023
4 Sa 184/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23; BGB § 242; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 168/21

Unwirksamkeit einer Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchGDarlegungs- und Beweislast für Unwirksamkeitsgründe der KündigungDarlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

LAG Thüringen, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 184/21

DRsp Nr. 2023/9727

Unwirksamkeit einer Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG Darlegungs- und Beweislast für Unwirksamkeitsgründe der Kündigung Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

Zur Darlegungslast bei Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

1. Ist eine Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit unwirksam, weil der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes unstreitig keine Anwendung findet, kann sie dennoch treuwidrig oder sittenwidrig oder willkürlich sein oder gegen das Maßregelungsverbot verstoßen. 2. Außerhalb der Regelungen des ersten Abschnitts des KSchG ist der klagende Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, die die Treuwidrigkeit, die Willkür oder Sittenwidrigkeit der Kündigung ergeben können. 3. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Kausalität zwischen der von ihm behaupteten zulässigen Rechtsausübung seinerseits und dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber. Diese Kausalität ist eine Voraussetzung für das Eingreifen des Maßregelungsverbots des § 612a BGB.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 21.7.2021 - 2 Ca 168/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23; BGB § 242; BGB § 612a;

Tatbestand: