LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.05.2021
5 Sa 263/20
Normen:
ZPO § 238; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 262/19

Unwirksamkeit einer Kündigung in der ElternzeitUnwirksamkeit der Kündigung nach Aufhebung der behördlichen ZustimmungKeine Aussetzung des Verfahrens wegen noch anhängigem Verwaltungsrechtsstreit zur behördlichen Zustimmung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 263/20

DRsp Nr. 2021/10159

Unwirksamkeit einer Kündigung in der Elternzeit Unwirksamkeit der Kündigung nach Aufhebung der behördlichen Zustimmung Keine Aussetzung des Verfahrens wegen noch anhängigem Verwaltungsrechtsstreit zur behördlichen Zustimmung

1. Wird der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. 2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid kommt aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig nicht in Betracht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 23.09.2020 - 11 Ca 262/19 - wird im noch anhängigen Umfang zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 238; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Elternzeit.