I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes - das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. September 2020 -
Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger als Schulleiter der Staatlichen A Berlin und Schule für B in Vollzeit weiter zu beschäftigten.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
III. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung sowie über einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
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