Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2008 - 17 Sa 532/08 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2008 - 6/3 Ca 5010/07 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 30. Juni 2007 endete.
Von den bis zur Beschränkung der Revision in der Verhandlung vom 2. Juni 2010 entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zwei Fünftel, die Beklagte drei Fünftel zu tragen. Die danach entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
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