Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2008 - 10 Sa 663/07 - aufgehoben.
Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 9. März 2007 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal bei Lufthansa in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. November 2006 endete.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal bei Lufthansa in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 31. Dezember 2006 endete.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 3. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal bei Lufthansa in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. September 2007 endete.
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