BAG - Urteil vom 20.10.1993
7 AZR 135/93
Normen:
SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
AuA 1994, 331
BAGE 74, 363
BAGE 74, 364
BB 1993, 2235
BB 1994, 66
DB 1993, 2235
DB 1994, 46
JuS 1994, 534
MDR 1994, 282
NJW 1994, 538
NZA 1994, 128
RAnB 1993, 248 (Ls)
ZIP 1994, 313
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 10 Sa 1486/92 - v. 25.1.1993, DB 1993, 689,

Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren

BAG, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 135/93

DRsp Nr. 1993/3273

Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren

»1. Jedenfalls eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch enden soll, verstößt gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI. Eine derartige Altersgrenzenregelung bedarf einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt werden muß. Mit dieser Beschränkung der Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien hat der Gesetzgeber nicht in den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereich der Tarifautonomie eingegriffen. 2. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI gilt nach § 300 Abs. 1 SGB VI seit dem 1. Januar 1992 für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon, wann die Altersgrenze vereinbart wurde. Die darin enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig.«

Normenkette:

SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet hatte.