LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2021
10 Sa 663/21
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 97;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
LAGE KSchG _ 1 Soziale Auswahl Nr. 69
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 14525/20

Unwirksamkeit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag bei Sozialauswahl unerheblichKontrolle von AGB-Regelungen als Ausgleich der VertragsfreiheitBetriebsbedingte Kündigung einer Visagistin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 663/21

DRsp Nr. 2022/3882

Unwirksamkeit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag bei Sozialauswahl unerheblich Kontrolle von AGB-Regelungen als Ausgleich der Vertragsfreiheit Betriebsbedingte Kündigung einer Visagistin

Im Zusammenhang mit der Festlegung des auswahlrelevanten Personenkreises kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Unwirksamkeit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag berufen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09. März 2021 - 34 Ca 14525/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2020, eine vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin und ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.