LAG Köln - Urteil vom 28.05.2021
10 Sa 460/20
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BRTV Bau § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6445/19

Unwirksamkeit einer vertraglichen Rückzahlungsklausel für FortbildungskostenMaximale Bindungsfrist von drei Jahren bei Rückzahlungsklauseln wegen FortbildungskostenKeine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Rückzahlungsklauseln

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 460/20

DRsp Nr. 2021/14641

Unwirksamkeit einer vertraglichen Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten Maximale Bindungsfrist von drei Jahren bei Rückzahlungsklauseln wegen Fortbildungskosten Keine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Rückzahlungsklauseln

1. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten ist nur rechtmäßig, wenn sie für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. 2. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ist eine Bindungsfrist von sechs Monaten, bei bis zu zwei Monaten von einem Jahr und darüber hinaus bis zu drei Jahren verhältnismäßig - bei Fortzahlung der Bezüge. 3. Eine generelle vertragliche Bindungsfrist von drei Jahren benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. 4. Besonderen wirtschaftliche Aufwendungen können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen. 5. Die geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Rückzahlungsklausel ist nicht möglich.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2020 - 3 Ca 6445/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BRTV Bau § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten bzw. um im Wege der Widerklage geltend gemachte Restvergütung.