BAG - Urteil vom 23.09.2010
8 AZR 897/08
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 622; GG Art. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 40
DB 2011, 181
NZA 2011, 89
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 12/08
ArbG Freiburg, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 408/07

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede bei vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Übersicherung

BAG, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 897/08

DRsp Nr. 2010/22529

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede bei vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Übersicherung

Orientierungssätze: 1. Eine Vertragsstrafenabrede in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein mit zweiwöchiger Kündigungsfrist kündbares Probearbeitsverhältnis vorzeitig vertragswidrig beendet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht. Es liegt in diesem Fall eine unzulässige "Übersicherung" des Arbeitgebers vor. 2. Es verbleibt bei der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit sein Arbeitsverhältnis unter Geltung einer vertraglichen Kündigungsfrist von zwölf Wochen zum Monatsende vorzeitig vertragswidrig beendet. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsstrafenklausel oder eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet insoweit aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, vom 13. Juni 2008 - 9 Sa 12/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 622; GG Art. 3;

Tatbestand: