LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.2008
9 Sa 12/08
Normen:
BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 408/07

Unwirksame Vertragsstrafe für Vertragsbruch während der Probezeit - unangemessene Benachteiligung auch bei Vertragsbruch nach Ablauf der Probezeit - Verbot geltungserhaltender Reduktion

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 12/08

DRsp Nr. 2009/1143

Unwirksame Vertragsstrafe für Vertragsbruch während der Probezeit - unangemessene Benachteiligung auch bei Vertragsbruch nach Ablauf der Probezeit - Verbot geltungserhaltender Reduktion

1. Sieht eine Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auch für die Dauer der Probezeit vor, während derer die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, so benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03). 2. Das gilt auch dann, wenn die vertragsbrüchige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Die Vertragsstrafenregelung ist insgesamt unwirksam und kann nicht mit dem an sich zulässigen Inhalt aufrecht erhalten werden. Andernfalls würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln verstoßen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007, 2 Sa 62/07).

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.01.2008, Az. 14 Ca 408/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: