LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2021
1 Sa 12/21
Normen:
BGB § 306; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 622 Abs. 6; TzBfG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 516
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 27/18

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen unangemessener BenachteiligungUnangemessene Benachteiligung eines in der Weiterbildung befindlichen Arztes42 Monate Kündigungsfrist für angehenden Facharzt unwirksam

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 12/21

DRsp Nr. 2021/9295

Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung Unangemessene Benachteiligung eines in der Weiterbildung befindlichen Arztes 42 Monate Kündigungsfrist für angehenden Facharzt unwirksam

Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, benachteiligt den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.02.2019 - 2 Ca 127/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.604,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2018 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revisionsbeschwerde zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 306; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 622 Abs. 6; TzBfG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.