Die Klägerin, ein Flugzeugunternehmen mit Sitz am Flughafen K , und der Beklagte, ein Pilot, streiten um die Wirksamkeit dreier Kündigungen des Beklagten, um die Wirksamkeit einer Kündigung der Klägerin und um diverse Geldforderungen.
Das klagende Flugzeugunternehmen setzt unter anderem das Flugzeugmuster BAe 146 (Jet für 100 Personen) und das Flugzeugmuster Fokker F 27 (Frachtflugzeug) ein. Aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 22.05.2000 wurde der Beklagte als Co-Pilot auf der Fokker F 27 eingestellt. Er verdiente zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.843,20 EUR.
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