LAG Köln - Urteil vom 25.11.2005
11 Sa 551/05
Normen:
BGB § 307 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 966/03

Unwirksamkeit eines beiderseitigen Kündigungssausschlusses bei einseitigem Bestimmungsrecht des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 551/05

DRsp Nr. 2006/19866

Unwirksamkeit eines beiderseitigen Kündigungssausschlusses bei einseitigem Bestimmungsrecht des Arbeitgebers

»Eine Klausel in allgemeinen Vertragsbedingungen, die den beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung für den Zeitraum von drei Jahren vorsieht wegen der Kosten einer Schulung zum Erwerb einer Flugmusterberechtigung führt jedenfalls dann zu einer "unangemessenen Benachteiligung" des angestellten Piloten i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Bestimmung des Beginns der Dreijahresfrist allein in Händen des Arbeitgebers liegt.«

Normenkette:

BGB § 307 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Flugzeugunternehmen mit Sitz am Flughafen K , und der Beklagte, ein Pilot, streiten um die Wirksamkeit dreier Kündigungen des Beklagten, um die Wirksamkeit einer Kündigung der Klägerin und um diverse Geldforderungen.

Das klagende Flugzeugunternehmen setzt unter anderem das Flugzeugmuster BAe 146 (Jet für 100 Personen) und das Flugzeugmuster Fokker F 27 (Frachtflugzeug) ein. Aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 22.05.2000 wurde der Beklagte als Co-Pilot auf der Fokker F 27 eingestellt. Er verdiente zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.843,20 EUR.