LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.09.2015
1 Sa 5/15
Normen:
ÄArbVtrG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 289
ArbRB 2015, 365
DB 2015, 14
EzA-SD 2015, 10
NZA 2015, 7
NZA 2017, 7
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 299/14

Unwirksamkeit eines zur Weiterbildung befristeten Arbeitsvertrages einer teilzeitbeschäftigten Fachärztin für innere Medizin bei unzureichend strukturierter Weiterbildung zum Erwerb einer Anerkennung für den Schwerpunkt Gastroenterologie

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 5/15

DRsp Nr. 2015/16799

Unwirksamkeit eines zur Weiterbildung befristeten Arbeitsvertrages einer teilzeitbeschäftigten Fachärztin für innere Medizin bei unzureichend strukturierter Weiterbildung zum Erwerb einer Anerkennung für den Schwerpunkt "Gastroenterologie"

Voraussetzung für eine Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu diesem Zweck eine Weiterbildungsplanung erstellen muss, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Die Planung muss nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen;

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 28.01.2015 - 4 Ca 299/14 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 13./21.06.2012 geendet hat.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ÄArbVtrG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 30.06.2014 geendet hat.