LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.09.2004
3 Sa 245/04
Normen:
ArbZG § 2 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 138 ; BGB § 195 (nF) ; BGB § 242 ; BGB § 305 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 ; BGB § 310 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 ; EGBGB Art. 229 § 6 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 46
AuR 2005, 36
LAGReport 2005, 33
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 3 Ca 132 d/04 vom 21.04.2004,

Unwirksamkeit einseitiger formularmäßiger Ausschlussfrist - unwirksame Pauschalierungsabrede unter Einschluss sämtlicher Zuschläge

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 245/04

DRsp Nr. 2004/17229

Unwirksamkeit einseitiger formularmäßiger Ausschlussfrist - unwirksame Pauschalierungsabrede unter Einschluss sämtlicher Zuschläge

»1. Eine formularmäßige einseitige, nur für Arbeitnehmer geltende arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB n. F.2. Eine formularmäßig vereinbarte, pauschale, keine Begrenzung nach oben enthaltende und auch nicht annähernd den Umfang der einkalkulierten zuschlagspflichtigen Arbeitsleistung transparent machende, arbeitsvertragliche Pauschalierungsabrede, nach der im Bruttomonatsentgelt alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind , ist gem. § 307 BGB n.F. unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer infolge der dem Arbeitgeber eingeräumten unbegrenzten Möglichkeit eines nachhaltigen Eingriffes in das synallagmatische Verhältnis unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot.«_

Normenkette:

ArbZG § 2 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 138 ; BGB § 195 (nF) ; BGB § 242 ; BGB § 305 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 ; BGB § 310 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 5 ; EGBGB Art. 229 § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, und zwar um Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge für 1476,60 Nachtarbeitsstunden, mindestens jedoch für rund 721 Stunden.