LAG Hamm - Urteil vom 03.08.2023
8 Sa 99/23
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1, 3; BetrVG § 105;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 222
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1159/21

Unwirksamkeit verhaltens- und betriebsbedingter Kündigungen gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG; Fehlerhaft und/oder unvollständige Darstellung statusrelevanter Umstände durch den Arbeitgerber i.R. der Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 99/23

DRsp Nr. 2024/289

Unwirksamkeit verhaltens- und betriebsbedingter Kündigungen gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG; Fehlerhaft und/oder unvollständige Darstellung statusrelevanter Umstände durch den Arbeitgerber i.R. der Anhörung des Betriebsrats

Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorsorglich zur Kündigung eines vermeintlich leitenden Angestellten an und stellt er dabei statusrelevante Umstände objektiv und entgegen eigener Kenntnis fehlerhaft und/oder unvollständig dar, kann dies jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG führen, wenn der Betriebsrat gerade deshalb von einer Stellungnahme zur beabsichtigen Kündigung absieht.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05. Januar 2023 - 1 Ca 1159/22 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Oktober 2021 auch nicht mit ordentlicher Frist zum 31. Mai 2022 aufgelöst worden ist. Es wird weiter festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2021 aufgelöst worden ist.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. S. 1, 3;