LAG Hamburg - Urteil vom 10.01.2017
4 Sa 48/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 42/16

Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen TarifvorbehaltsUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

LAG Hamburg, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 48/16

DRsp Nr. 2020/774

Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen Tarifvorbehalts Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2016 - 29 Ca 42/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 Abs. 3; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine monatliche Entgelterhöhung seit dem Monat August 2015 und über einen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2015.

Der Kläger ist seit dem 01. März 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Sein regelmäßiger Bruttomonatsverdienst betrug im Jahr 2015 € 2.868,26, nach der Abrechnung für den Monat Juli 2015 (Anlage A1 = BI. 10 d.A.) zusammengesetzt aus dem Grundgehalt in Höhe von € 2.766,00 brutto und der Zulage in Höhe von € 102,26 brutto. Der Kläger hatte auch regelmäßig Entgelterhöhungen entsprechend den Tariferhöhungen des Hamburger Einzelhandels erhalten.