LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2017
9 Sa 79/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S.1; BGB § 305 c Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE TzBfG § 14 Nr. 108
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 28/16

Unwirksamkeit von Überraschungsklauseln in Allgemeinen GeschäftsbedingungenVorübergehendes Projekt als sachlicher Grund für eine BefristungsabredeSchwellenwert für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung mehrerer aufeinander folgender Sachgrundbefristungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 79/16

DRsp Nr. 2017/8721

Unwirksamkeit von Überraschungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorübergehendes Projekt als sachlicher Grund für eine Befristungsabrede Schwellenwert für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung mehrerer aufeinander folgender Sachgrundbefristungen

1. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild (BAG 6. April 2008 - 7 AZR 132/07, Rn. 16).