LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2008
17 Sa 671/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 16 S. 1; SR 2 y BAT Nr. 2 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1670/07
BAG, 7 AZR 1025/08,

Unwirksamkeit zeitanteiliger Befristung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei Angabe der Befristungsgründe ohne konkrete Bezeichnung der Befristungsgrundform

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 671/08

DRsp Nr. 2009/4976

Unwirksamkeit zeitanteiliger Befristung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei Angabe der Befristungsgründe ohne konkrete Bezeichnung der Befristungsgrundform

1. Gemäß SR 2 y BAT Nr. 2 Abs. 1 ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob die Angestellte als Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte eingestellt wird; die Vorschrift konstituiert keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristungsabrede, das Schriftformerfordernis hat nur deklaratorische Bedeutung. 2. Die Regelung des SR 2 y BAT Nr. 2 Abs. 1 erfordert nicht die Angabe des konkreten sachlichen Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag sondern nur die Vereinbarung der einschlägigen Befristungsgrundform, also die Vereinbarung, ob die Angestellte als Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte eingestellt worden ist; eine bestimmte Ausdrucksweise ist für diesen notwendigen Vertragsbestandteil nicht vorgeschrieben. 3. Liegen mehrere sachliche Gründe für verschiedene Befristungsgrundformen vor, bedarf es der Vereinbarung dieser verschiedenen tariflichen Grundformen im Arbeitsvertrag, wenn alle gegebenen Sachgründe für die Befristung des Vertrages bei der gerichtlichen Befristungskontrolle Berücksichtigung finden sollen.