OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2023
12 U 111/22
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529; RL 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 26 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 46; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 149/21

Unzulässige Abschalteinrichtung des Motors bei AutokaufSchadensersatzansprüche aus dem Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen KfzHaftung des Kfz-Herstellers wegen einer unzulässigen AbschalteinrichtungUmschaltlogik bzw. Zykluserkennung eines Kfz-MotorsManipulation bezüglich der Software eines Kfz-MotorsTemperaturabhängige Steuerung der AbgasrückführungThermofenster bezüglich der Motorsteuerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 12 U 111/22

DRsp Nr. 2023/3344

Unzulässige Abschalteinrichtung des Motors bei Autokauf Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz Haftung des Kfz-Herstellers wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Umschaltlogik bzw. Zykluserkennung eines Kfz-Motors Manipulation bezüglich der Software eines Kfz-Motors Temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung Thermofenster bezüglich der Motorsteuerung

Eine temeraturabhängige Steuerung des Kfz-Motors allein führt nicht zur Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB, sondern es sind dann weitere Umstände erforderlich. Bei fehlerhafter Programmierung des OBD-Systems liegt keine Abschalteinrichtung vor. Für die Zuerkennung eines Schadensersatzes gegenüber dem Fahrzeughersteller ist ein objektivierbarer Schaden erforderlich, der nicht ersichtlich ist, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzbar ist. Die für Kraftfahrzeuge einschlägigen EU-Normen stellen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

Der Antrag des Klägers, das Verfahren nach § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 und bis zur Entscheidung des BGH im Verfahren VIa ZR 335/21 auszusetzen, wird zurückgewiesen.