LAG Bremen - Beschluss vom 11.06.2008
3 Sa 110/07
Normen:
ArbGG § 72 a § 78 a Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 363
NZA 2008, 968
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3376/06

Unzulässige Anhörungsrüge gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts in Klageverfahren

LAG Bremen, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 110/07

DRsp Nr. 2008/14263

Unzulässige Anhörungsrüge gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts in Klageverfahren

»Eine Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG ist gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts in Klageverfahren wegen der Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG grundsätzlich auch dann unstatthaft, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat.«

Normenkette:

ArbGG § 72 a § 78 a Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 17.04.2008, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 20.05.2008, wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 20.02.2007 - 3 Ca 3376/06 - kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Rügeschrift vom 02.06.2008, eingegangen spätestens am 03.06.2008, macht die Beklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten für den Zeitraum von 01.07.2003 bis 23.11.2003 in Höhe von 6.397,72 EUR geltend.