Der am ..... 1961 geborene Kläger stand seit dem 11. Februar 2002 als Baumaschinist gegen einen Stundenlohn von zuletzt 12,47 EURO in den Diensten der Beklagten.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 kündigte die Beklagte dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats fristgemäß zum 30. November 2003.
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