LAG Berlin - Urteil vom 27.08.2004
6 Sa 949/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; KSchG § 3 Abs. 1 Hs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 7 Hs. 1 ; ZPO § 130 Nr. 6 ; ZPO § 253 Abs. 4 ; ZPO § 519 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 479
LAGReport 2005, 62
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 89 Ca 29327/03

Unzulässige Benachteiligung wegen fehlender Unterschriften bei rechtzeitiger Einreichung der Schriftsätzen ohne gerichtliche Beanstandung

LAG Berlin, Urteil vom 27.08.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 949/04

DRsp Nr. 2004/15626

Unzulässige Benachteiligung wegen fehlender Unterschriften bei rechtzeitiger Einreichung der Schriftsätzen ohne gerichtliche Beanstandung

»Es widerspräche dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens, das Fehlen einer Unterschrift unter Klage- und Berufungsschrift dem Kläger und Berufungskläger zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er diese Schriftsätze jeweils bereits mindestens eine Woche vor Ablauf von Klage- bzw. Berufungsschrift eingereicht hat, ohne dass das Fehlen einer Unterschrift durch das Gericht beanstandet worden ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 ; KSchG § 3 Abs. 1 Hs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 7 Hs. 1 ; ZPO § 130 Nr. 6 ; ZPO § 253 Abs. 4 ; ZPO § 519 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der am ..... 1961 geborene Kläger stand seit dem 11. Februar 2002 als Baumaschinist gegen einen Stundenlohn von zuletzt 12,47 EURO in den Diensten der Beklagten.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 kündigte die Beklagte dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats fristgemäß zum 30. November 2003.