BAG - Urteil vom 19.01.2006
6 AZR 259/05
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 4 Abs. 1 ; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW, vom 25. Mai 2001) § 1 Abs. 3 S. 1, Anlage 3 Besondere Bestimmungen für AN im Fahrdienst gemäß § 23 TV-N NW § 2 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 64 ArbGG 1979
DB 2006, 1964
NZA 2007, 56
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1371/04
ArbG Bielefeld - 6 (7) Ca 159/04 - 2.6.2004,

Unzulässige Berufung bei freiwilliger Einschränkung des Rechtsmittels

BAG, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 259/05

DRsp Nr. 2006/16040

Unzulässige Berufung bei freiwilliger Einschränkung des Rechtsmittels

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine in der Revision von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung. Fehlt diese Bedingung, ist die Berufung als unzulässig verwerfen. 2. Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit der Wert des Beschwerdegegenstands zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Rechtsmittelkläger seine Anträge ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig einschränkt; in diesen Fällen kann er keine günstigere Behandlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt hätte.