LAG Köln - Urteil vom 19.11.2010
4 Sa 368/10
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1360/09

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis; eigenverantwortliche Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakte

LAG Köln, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 368/10

DRsp Nr. 2011/920

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis; eigenverantwortliche Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakte

Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zum Ablauf der Vorfrist für eine fristgebundene Prozesshandlung vorgelegt, so hat er selbst die Pflicht, die richtige Notierung der Frist für die Prozesshandlung zu überprüfen. Das gilt auch dann, wenn er nicht gesondert darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Fristsache handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.11.2009 - 1 Ca 1360/09 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Altersteilzeit für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.03.2013 im Blockmodell der Gestalt zu gewähren, dass die Arbeitsphase vom 01.10.2009 bis zum 30.06.2011 und die Freistellungsphase vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2013 dauert.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.