Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.11.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Sache darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Altersteilzeit für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.03.2013 im Blockmodell der Gestalt zu gewähren, dass die Arbeitsphase vom 01.10.2009 bis zum 30.06.2011 und die Freistellungsphase vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2013 dauert.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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