Der Antrag der Klägerin vom 28.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin vom 15.08.2014 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.07.2014 - Az. 3 Ca 1912 b/13 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
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