LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.11.2014
3 Sa 258/14
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1912 b/13

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnisunbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei unzureichenden Darlegungen des Prozessbevollmächtigten zum versehentlichen Löschen einer Frist vor Erledigung der Sache

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 258/14

DRsp Nr. 2015/1373

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei unzureichenden Darlegungen des Prozessbevollmächtigten zum versehentlichen Löschen einer Frist vor Erledigung der Sache

1. Bereits die Möglichkeit eines Organisationsverschuldens schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. 2. Legt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dar, welche Sicherungen er gegen ein versehentliches Streichen von Fristen vor Erledigung der Fristsache und welche organisatorischen Vorkehrungen er getroffen hat, damit eine mündliche Einzelanweisung über die Einhaltung einer wichtigen Frist nicht in Vergessenheit gerät, wann ein Fax-Sendebericht zu kontrollieren ist und wo er zu verbleiben hat und ob etwa vor Streichen der Fristen Ausgangsvermerke zu erstellen und konkret abzuzeichnen sind, ist davon auszugehen, dass keine organisatorische Vorsorge getroffen wurde, um ein vorzeitiges irrtümliches Löschen einer Frist zu verhindern.

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 28.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin vom 15.08.2014 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.07.2014 - Az. 3 Ca 1912 b/13 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung: