LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2004
2 Sa 666/04
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 520 Abs. 3 ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 499/04

Unzulässige Berufung bei lückenhafter Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung - inhaltliche Bestätigung der Entscheidung durch Berufungsgericht - Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles bei Lohnfortzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 666/04

DRsp Nr. 2005/18766

Unzulässige Berufung bei lückenhafter Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung - inhaltliche Bestätigung der Entscheidung durch Berufungsgericht - Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles bei Lohnfortzahlung

1. Zur Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung gehört eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen.2. Eine substantielle Urteilskritik liegt nicht vor, wenn sich der Berufungsführer nur mit Teilen der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe auseinandersetzt und andere Entscheidungsgründe, die das Ergebnis ebenfalls selbständig tragen, unberücksichtigt lässt; in diesem Fall ist die Berufung insgesamt unzulässig.3. Hat das Arbeitsgericht über die Begründetheit eines Klagebegehrens entschieden, beeinflusst die Klärung der Zulässigkeit des Rechtsmittels das in Rechtskraft erwachsende Ergebnis des Rechtsstreits nicht, wenn das Berufungsverfahren die Richtigkeit dieser festgestellten materiellen Rechtslage bestätigt, weil dann das Klagebegehren der Klägerin materiell rechtlich entschieden ist, unabhängig davon, ob seine Berufung objektiv zulässig oder unzulässig ist.