LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.02.2003
4 Sa 75/02
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 519 Abs. 2 § 522 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 152/02

Unzulässige Berufung bei unklarer Rechtsstellung des Konzernanwalts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 75/02

DRsp Nr. 2004/7700

Unzulässige Berufung bei unklarer Rechtsstellung des Konzernanwalts

1. Der Prozessbevollmächtigte muss verdeutlichen, dass er die Rechtsmittelschrift in seiner Eigenschaft als unabhängiger Rechtsanwalt einlegt.2. Legt ein Prozessbevollmächtigter, der in einem von ihm nicht näher beschriebenen Rechtsverhältnis zu einer im Konzernverbund stehenden Gesellschaft steht, ein Rechtsmittel für eine andere Gesellschaft des Konzerns ein, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er das Rechtsmittel in seiner Eigenschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege einlegen will.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 519 Abs. 2 § 522 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger gezahlten Betriebsrente.

Der im September 1939 geborene, verheiratete Kläger war vom 24.09.1956 bis 14.03.1977 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der xxxxxxx, beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.10.1999 bewilligte die LVA Württemberg dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit 01.11.2000 erhält der Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige.