ArbG Mainz, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2886/03
Unzulässige Berufung bei unsubstantiierten Angriffen gegen Beweiswürdigung des Arbeitsgericht - kein Restitutionsgrund bei nachträglich ergangenem Freispruch im Strafverfahren
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 581/04
DRsp Nr. 2005/18842
Unzulässige Berufung bei unsubstantiierten Angriffen gegen Beweiswürdigung des Arbeitsgericht - kein Restitutionsgrund bei nachträglich ergangenem Freispruch im Strafverfahren
1. Hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eingehend dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen es zu der Überzeugung gelangt ist, der klagende Arbeitnehmer habe die ihm seitens des Arbeitgebers vorgeworfene Straftat begangen, und setzt sich der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift mit den diesbezüglichen Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht auseinander sondern nimmt lediglich auf den erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und behauptet unter Hinweis auf ein zum damaligen Zeitpunkt laufendes Strafverfahren pauschal, er habe die Tat entgegen die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht begangen, genügt diese Begründung den in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2ZPO normierten Anforderungen nicht.2. § 580 Nr. 7 b ZPO findet grundsätzlich nur bezüglich solcher Urkunden Anwendung, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits existiert haben; ein erst nachträglich ergangenes freisprechendes Urteil stellt daher keinen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO dar.