Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung mit Auslauffrist, wonach künftig die bislang gewährte Sonderleistung künftig entfallen soll.
Das Arbeitsgericht hat in dem Urteil vom 30.07.2004 der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass es für die streitbefangene Kündigung keinen wichtigen Grund im Sinne der §§ 626 Abs. 1 BGB, 53 Abs. 1 BMT-GII gibt und zudem die zweiwöchige Ausschlussfrist zur Erklärung einer derartigen Kündigung nicht eingehalten ist.
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