LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2005
6 Sa 1063/04
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 649/04 vom 16.07.2004,

Unzulässige Berufung bei unvollständiger Begründung gegenüber mehreren selbständigen rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1063/04

DRsp Nr. 2005/20080

Unzulässige Berufung bei unvollständiger Begründung gegenüber mehreren selbständigen rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts

Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere von einander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende rechtliche Erwägung, muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen; setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einem der beiden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung mit Auslauffrist, wonach künftig die bislang gewährte Sonderleistung künftig entfallen soll.

Das Arbeitsgericht hat in dem Urteil vom 30.07.2004 der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass es für die streitbefangene Kündigung keinen wichtigen Grund im Sinne der §§ 626 Abs. 1 BGB, 53 Abs. 1 BMT-GII gibt und zudem die zweiwöchige Ausschlussfrist zur Erklärung einer derartigen Kündigung nicht eingehalten ist.