LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2005
2 Sa 65/05
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 242 § 611 § 612a § 823 Abs. 2 ; NachweisG § 2 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4390/02

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung - keine konkludente Konkretisierung der Arbeitspflicht auf bestimmte Überstundenzahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 65/05

DRsp Nr. 2006/1836

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung - keine konkludente Konkretisierung der Arbeitspflicht auf bestimmte Überstundenzahl

1. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Vordergericht mit formelhaften Wendungen zu rügen, geboten ist vielmehr eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen; eine substantielle Urteilskritik (Urteilsschelte) liegt erst vor, wenn sich der Berufungskläger mit den einzelnen Gründen des Urteils auseinandersetzt und diese als fehlerhaft darzustellen versucht.2. Eine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses im Sinne bindender inhaltlicher Festlegungen der beiderseitigen Rechte und Pflichten kommt auch bei langjähriger gleichmäßiger Handhabung nur dann in Betracht, wenn sich auf Seiten des Arbeitnehmers ein schutzwürdiges Vertrauen gebildet hat, dass ihm sein Aufgabenbereich auf Dauer zugewiesen bleibt oder andere Arbeitsbedingungen nicht gegen seinen Willen verändert werden können; dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben annehmen kann, der Arbeitgeber werde künftig von seinem Direktionsrecht nur noch eingeschränkt Gebrauch machen, so dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten stillschweigend mit bindender Wirkung konkretisiert haben.