Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.06.2009 - 3 Ca 421/09 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 924,62 €.
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