LAG Hamm - Beschluss vom 25.11.2009
16 Sa 1024/09
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b; ZPO § 582; ZPO § 586 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 421/09 - 25.6.2009,

Unzulässige Berufung gegen Anerkenntnisurteil bei fehlender Auseinandersetzung mit prozessualem Anerkenntnis; Geltendmachung eines Restitutionsgrundes außerhalb der Berufungsbegründungsfrist

LAG Hamm, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1024/09

DRsp Nr. 2010/8119

Unzulässige Berufung gegen Anerkenntnisurteil bei fehlender Auseinandersetzung mit prozessualem Anerkenntnis; Geltendmachung eines Restitutionsgrundes außerhalb der Berufungsbegründungsfrist

Enthält die Berufungsbegründung bei einem Anerkenntnisurteil keine Auseinandersetzung damit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, so ist die Berufung unzulässig. Ein nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachter Restitutionsgrund vermag zwar grundsätzlich die nachträgliche Zulässigkeit der Berufung zu bewirken, dies setzt aber voraus, dass der Grund innerhalb der Frist für die Erhebung der Restitutionsklage vorgebracht wurde.

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.06.2009 - 3 Ca 421/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b; ZPO § 582; ZPO § 586 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 924,62 €.