LAG Hamm - Beschluss vom 25.11.2009
16 Sa 1023/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. a; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 1; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 2; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 3; ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 334/09 - 25.6.2009,

Unzulässige Berufung gegen Anerkenntnisurteil bei fehlender Zulassung im Tenor der Entscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1023/09

DRsp Nr. 2010/8118

Unzulässige Berufung gegen Anerkenntnisurteil bei fehlender Zulassung im Tenor der Entscheidung

Hat das Arbeitsgericht über eine Klageforderung von 223,66 ein Anerkenntnisurteil gegen die beklagte Partei erlassen, das einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Berufung nicht enthält, so ist diese auch dann unzulässig, wenn es in der Rechtsmittelbelehrung heißt, dass von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden könne.

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.06.2009 - 3 Ca 334/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. a; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 1; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 2; ArbGG § 64 Abs. 3 a S. 3; ZPO § 319;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.12. bis 03.12.2008.

In der Kammerverhandlung am 25.06.2009 hat der Kläger durch Bezugnahme auf die Klageschrift den Antrag gestellt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 223,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.