Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnis-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.06.2009 - 3 Ca 334/09 - wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.12. bis 03.12.2008.
In der Kammerverhandlung am 25.06.2009 hat der Kläger durch Bezugnahme auf die Klageschrift den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 223,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.
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