Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil die Klägerin die am 22.04.2003 eingelegte Berufung nicht innerhalb der am Montag, den 26.05.2003 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten, die mit der am 25.03.2003 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen begann (§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG), ausgeführt hat. Die Berufung wurde erst mit am 27.05.2003 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.05.2003 begründet.
Der von der Klägerin auf den mit Verfügung vom 28.05.2003 (ABl. 21) erfolgten Hinweis am 18.06.2003 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg.
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