LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.07.2003
5 Sa 48/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1411/02

Unzulässige Berufung wegen fehlender Fristkontrolle

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 48/03

DRsp Nr. 2004/7707

Unzulässige Berufung wegen fehlender Fristkontrolle

Auch wenn eine Auszubildende im dritten Ausbildungsjahr bereits als bewährte Bürokraft in Betracht kommen sollte, hat der Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten (auf Vorfrist) zur Bearbeitung vorgelegt werden.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil die Klägerin die am 22.04.2003 eingelegte Berufung nicht innerhalb der am Montag, den 26.05.2003 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten, die mit der am 25.03.2003 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen begann (§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG), ausgeführt hat. Die Berufung wurde erst mit am 27.05.2003 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.05.2003 begründet.

Der von der Klägerin auf den mit Verfügung vom 28.05.2003 (ABl. 21) erfolgten Hinweis am 18.06.2003 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg.