LAG Berlin - Beschluss vom 24.10.2003
8 Sa 747/03
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 66694/00

Unzulässige Berufung, Wiedereinsetzungsantrag

LAG Berlin, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 747/03

DRsp Nr. 2003/15913

Unzulässige Berufung, Wiedereinsetzungsantrag

»Verwerfung einer unzulässigen Berufung wegen Nichteinhaltung der mit der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils beginnenden Fünf-Monats-Frist, keine Wiedereinsetzung, wenn weder innerhalb der Vorfrist noch bei der Berufungseinlegung eine Fristenprüfung stattfindet.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch.

Durch das am 11. Oktober 2002 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 297.568,73 EURO festgesetzt. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Begründung der Klageabweisung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Die Ausfertigung des Urteils ist dem Kläger in vollständig abgefasster Form mit Rechtsmittelbelehrung am 13. März 2003 zugestellt worden.

Mit dem am Montag, dem 14. April 2003 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit einem am Dienstag, dem 13. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.