I.
Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang den Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit B-Stadt vom 03.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht und desweiteren angegeben, dass sie Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versandhaus Otto in Höhe von 30,00 EUR monatlich habe.
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