LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.05.2005
9 Ta 73/05
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2 S. 1 ; ArbGG § 78 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 355/05

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Unterschrift und Unklarheit über Verfasser

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 73/05

DRsp Nr. 2005/9505

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Unterschrift und Unklarheit über Verfasser

Die Beschwerde der Klägerin ist wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Formanforderungen (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht handschriftlich unterzeichnet ist und die weiteren Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lassen, dass die Beschwerdeschrift tatsächlich von der Klägerin stammt und auch nicht lediglich ein Entwurf sein soll.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2 S. 1 ; ArbGG § 78 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. Sie hat in diesem Zusammenhang den Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit B-Stadt vom 03.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereicht und desweiteren angegeben, dass sie Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versandhaus Otto in Höhe von 30,00 EUR monatlich habe.