Mit Beschluss vom 03.03.2005 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Beschluss vom 24.05.2004 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss wurde der Beklagten am 19.03.2005 förmlich zugestellt. Am 20.04.2005 hat der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde war gemäß § 572 Abs. 2 als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einen Monat. Gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 beginnt sie mit der Zustellung der Entscheidung. Ausweislich der sich in der Akte befindlichen Zustellurkunde war dies der 19.03.2000. Diese förmliche Zustellung an den Beklagten selbst ist maßgebend (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 28.12.2004 - - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Mithin endete die Beschwerdefrist am 19.04.2004 um 24.00 Uhr.
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