I.
Im Ausgangsverfahren vertraten die Antragsteller und Beschwerdegegner den Kläger. Nach Abschluss des Verfahrens beantragten sie die Festsetzung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der eigenen Partei. Durch den angefochtenen Beschluss wurden diese auf 973,24 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Bezüglich des Rubrums erging am 07.12.2004 ein Berichtigungsbeschluss. Der berichtigte Beschuss wurde ausweislich der Zustellungsurkunde dem Kläger am 10.12.2004 durch Niederlegung zugestellt.
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