LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2005
4 Ta 34/05
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 867/04

Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 34/05

DRsp Nr. 2005/6872

Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren vertraten die Antragsteller und Beschwerdegegner den Kläger. Nach Abschluss des Verfahrens beantragten sie die Festsetzung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der eigenen Partei. Durch den angefochtenen Beschluss wurden diese auf 973,24 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Bezüglich des Rubrums erging am 07.12.2004 ein Berichtigungsbeschluss. Der berichtigte Beschuss wurde ausweislich der Zustellungsurkunde dem Kläger am 10.12.2004 durch Niederlegung zugestellt.