LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2012
10 TaBV 37/12
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 98 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 45/12

Unzulässige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen Einsetzung einer Einigungsstelle bei fehlender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 37/12

DRsp Nr. 2013/765

Unzulässige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen Einsetzung einer Einigungsstelle bei fehlender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen

1. Nach § 98 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften unter anderem über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung. 2. Eine Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der angefochtene Beschluss nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht; die Beschwerdebegründung muss sich deshalb mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen, wenn sie diesen bekämpfen, will. 3. Zur Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung muss die Beschwerdeführerin darlegen, warum sie die Begründung des Arbeitsgerichts für unrichtig hält.