LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.11.2011
7 Ta 164/11
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1336/08

Unzulässige Beschwerde des beigeordneten Anwalts bei Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 164/11

DRsp Nr. 2011/21653

Unzulässige Beschwerde des beigeordneten Anwalts bei Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren

Ändert das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingehend ab, dass (nur) ein Teil eines Sparvermögens einzusetzen ist und damit die Wahlanwaltsvergütung nicht befriedigt werden kann, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Beschwerderecht zu.

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessvertreters des Klägers vom 18.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 31.01.2011 bzw. 29.06.2011 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 03.04.2009 bewilligte das Erstgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen und ordnete dem Kläger den Beschwerdeführer bei.

Das Verfahren endete am 04.06.2009 mit einem Vergleich.