LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2013
13 Ta 27/13
Normen:
ZPO § 164; ZPO § 587 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 288/13

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 27/13

DRsp Nr. 2014/14777

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung

1. Eine sofortige Beschwerde ist unstatthaft, wenn ein Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt wird, weil eine Unrichtigkeit des Protokolls nicht vorliegt; die höhere Instanz ist zu einer Festlegung des richtigen Protokollinhalts nicht in der Lage. 2. Die Protokollierung und ihre Berichtigung sind allein Sache des Instanzgerichts und derjenigen, die zur Protokollierung beigezogen werden; es handelt sich um eine unvertretbare Verfahrenshandlung. 3. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung kann allenfalls im Hinblick auf Förmlichkeiten des Protokollberichtigungsverfahrens zulässig sein, etwa wenn die Bescheidung des Antrags abgelehnt wird oder unzuständige Personen handeln.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14. November 2013 - Az.: 1 Ca 288/13 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 164; ZPO § 587 Abs. 1;

[Gründe]

I.