Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 31. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antragsteller hat mit am 27.8.2020 beim
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 31.7.2020 ist unzulässig, da der Beschluss unanfechtbar ist (§ 177 SGG). Sie entspricht zudem nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim
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