BSG - Beschluss vom 05.10.2020
B 12 R 1/20 S
Normen:
GKG § 63 Abs 2 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 446/20
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 23 BA 45/20

Unzulässige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungNicht erforderliche Streitwertfestsetzung

BSG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen B 12 R 1/20 S

DRsp Nr. 2020/16554

Unzulässige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Nicht erforderliche Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 31. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 63 Abs 2 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe

Der Antragsteller hat mit am 27.8.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.8.2020 Beschwerde bzw hilfsweise "außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.7.2020 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er "seine Beschwerde im Erörterungstermin am 28.7.2020 zurückgenommen" und die Beschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg geboten habe.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 31.7.2020 ist unzulässig, da der Beschluss unanfechtbar ist 177 SGG). Sie entspricht zudem nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden 73 Abs 4 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.