Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 16.5.2018 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht (
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