Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2019 -
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge und Rechtsschutzgesuche auf Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie auf Vorlage der Akten an verschiedene Institutionen werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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