BSG - Beschluss vom 17.07.2019
B 2 U 33/19 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 3/19
SG Dresden, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 333/13

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 32/19 S v. 17.07.2019

BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen B 2 U 33/19 S

DRsp Nr. 2019/11907

Unzulässige Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des LSGParallelentscheidung zu BSG B 2 U 32/19 S v. 17.07.2019

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Beschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2019 - L 2 U 3/19 ZVW - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge und Rechtsschutzgesuche auf Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie auf Vorlage der Akten an verschiedene Institutionen werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

I