LAG Hamm - Beschluss vom 08.12.2017
12 Ta 601/17
Normen:
ZPO § 29; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3623/17

Unzulässige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 12 Ta 601/17

DRsp Nr. 2018/5156

Unzulässige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit

1. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend; gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. 2. Ein Rechtsmittel gegen einen Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit kann allenfalls dann gegeben sein, wenn der Beschluss greifbar rechtswidrig ist. 3. Nach deutschem Recht kann sich die klagende Partei nur unter zuständigen Gerichten ein Gericht aussuchen, nicht aber ein unzuständiges Gericht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.534,98 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 29; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen die Verweisung des Kündigungsrechtsstreites vom Arbeitsgericht Dortmund an das Arbeitsgericht Iserlohn.