LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2004
6 Ta 188/04
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1 § 567 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 87/03

Unzulässige Beschwerde gegen Kostentragung bei Nichterreichen des Beschwerdewertes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 188/04

DRsp Nr. 2005/18794

Unzulässige Beschwerde gegen Kostentragung bei Nichterreichen des Beschwerdewertes

Die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Wert in § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO (600,-- EUR) oder der Wert des Beschwerdegegenstandes die Schwelle von 200,-- EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) übersteigt.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1 § 567 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Die Beklagte hat im Kammertermin vom 02.03.2004 einen Teilvergleich mit dem Kläger dahin geschlossen, dass sie bis spätestens 01.04.2004 dem Kläger eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO erteilen wird.

Mit Schreiben vom 07. Mai 2004 hat der Klägervertreter beantragt, gegen die Beklagte ein angemessenes Ordnungsgeld - mindestens 500,-- EUR - anzudrohen und festzusetzen, was damit begründet wurde, dass die Beklagte trotz der Verpflichtung aus dem Teilvergleich die Schuldnererklärung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatte, obwohl seitens des Klägervertreters eine Nachfrist bis zum 23.04.2004 gesetzt worden war.