LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2011
5 Ta 210/11
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 638/08

Unzulässige Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung bei Wegfall der Beschwer durch unangefochtene Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 210/11

DRsp Nr. 2012/2160

Unzulässige Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung bei Wegfall der Beschwer durch unangefochtene Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist unzulässig, wenn die durch den angefochtenen Beschluss enthaltene Beschwer in Form der angeordneten Ratenzahlung aufgrund einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe, die der Kläger und Beschwerdeführer nicht angefochten hat, entfallen ist.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2011 - 6 Ca 638/08 - wird als unzulässig verworfen, vorsorglich als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 827,05 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, war also zunächst statthaft und auch sonst zulässig.

Die durch den angefochtenen Beschluss enthaltene Beschwer in Form der angeordneten Ratenzahlung ist aber aufgrund der Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 17.10.2011, die der Kläger und Beschwerdeführer nicht angefochten hat, entfallen. Folglich ist die sofortige Beschwerde nunmehr unzulässig.